KAPITALANLAGE-SCHIFFSBETEILIGUNG.DE
Besteuerung von Erträgen bei Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds

Besteuerung bei Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds

Inhalt
1. Besteuerung der Erträge
2. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Besteuerung der Erträge


Schiffsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen und Schiffsfondsgesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das steuerliche Ergebnis wird von der Gesellschaft ermittelt und nach der jeweiligen Beteiligungshöhe rechnerisch auf die einzelnen Anleger verteilt. Die Anleger sind dann im Rahmen ihrer Einkommenssteuer steuerpflichtig. Das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft ist völlig unabhängig von der Höhe der Ausschüttungen. Die Ausschüttungen an die Anleger werden lediglich als Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen angesehen.

Die meisten Gesellschaften optieren heute dazu, den zu versteuernden Gewinn pauschal nach der Nettoraumzahl (NRZ) des Schiffes zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine pauschalierte Gewinnermittlung nach § 5a EStG. Diese Art der Pauschalbesteuerung wird auch Tonnagesteuer genannt. Der Vorteil ist, dass die Steuerlast unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlich erzielten Ergebnis der Gesellschaft ist, und dass die Anwendung der Tonnagesteuer zu sehr geringen pauschal ermittelten Gewinnen führt. Der steuerpflichtige Gewinn, den die Kommanditisten durch Anwendung der Tonnagebesteuerung zugerechnet bekommen liegt bezogen auf die Höhe der Beteiligung nur bei ca. 0,2 % – 0,5 % pro Jahr, abhängig von der Nettoraumzahl des Schiffs. Auf diesen Gewinn ist dann der persönliche Steuersatz zu entrichten. Wird das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend verkauft, dann sind auch die Gewinne durch die Tonnagesteuer bereits abgegolten.

Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung:

An einen Antrag auf Tonnagebesteuerung ist die Gesellschaft 10 Jahre lang gebunden.


Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Fiskus streicht pro Jahr ca. 3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer ein. Die Tendenz ist steigend. Interessanterweise kann durch die Vererbung oder Verschenkung von Schiffsfonds eine hohe Erbschaftsteuerbelastung oft vermieden werden. Um den Unternehmensbestand nicht zu gefährden, wird nämlich Betriebsvermögen bei Vererbung oder Schenkung steuerlich begünstigt.

Sofern der Erblasser oder Schenkende in das Handelsregister eingetragen wurde, kommen nach derzeitiger Rechtsprechung verschiedene Vergünstigungen zur Geltung:

Achtung: Treuhänderisch gehaltene geschlossene Fonds werden nicht wie Betriebsvermögen behandelt. Außerdem entfallen die steuerlichen Vergünstigungen nachträglich, falls die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren verkauft wird, die Gesellschaft aufgegeben wird. Auch wenn die von den Erben bzw. Beschenkten innerhalb von 5 Jahren getätigten Entnahmen die Summe seiner Einlagen und der zuzurechnenden Gewinnanteile um mehr als 52.000 € übersteigen entfallen die steuerlichen Vergünstigungen.




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