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Schiffsfonds, Schiffsbeteiligungen = schwierige Steuererklärung?

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Wie funktioniert eigentlich die Steuererklärung für Anleger von Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds? Die Steuererklärungen bei Schiffsbeteiligungen ist in Wirklichkeit gar nicht kompliziert.

Nach der Vorlage des Jahresabschlusses werden Sie vom Anbieter ihrer Schiffsbeteiligung über die Höhe der von Ihnen zu versteuernden Einkünfte informiert. Die Einkünfte werden vom Betriebsstättenfinanzamt des jeweiligen Schiffsfonds durch einen Feststellungsbescheid festgestellt und auf die beteiligten Kapitalanleger entsprechend der Beteiligungssumme verteilt. Vom Betriebsstättenfinanzamt des Schiffsfonds werden gleichzeitig die anteiligen Einkünfte den Wohnsitzfinanzämtern der Anleger auf dem amtsinternen Weg übermittelt.

Das steuerliche Ergebnis der Schiffsbeteiligungen setzen Sie in ihrer Steuererklärung in der Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ein. Das Ergebnis gehört in die Zeile 6 (”als Mitunternehmer”). Und das ist eigentlich schon die ganze Steuererklärung bei einer Schiffsbeteiligung.

Die jährlichen Ausschüttungen der Schiffsbeteiligungen werden steuerlich nur als Liquiditätsentnahmen betrachtet und müssen daher in der Steuererklärung nirgendwo angegeben werden. Dazu ist es aber notwendig, dass der Anleger im Handelsregister eingetragen ist. Dies ist auch unter Erbschafts- und Schenkungsrechtlichen Gesichtspunkten dringend zu empfehlen.

Ebenso verläuft es bei vielen anderen Beteiligungsformen, wie z. B. den geschlossenen Immobilienfonds. Bei ausländischen Immobilienbeteiligungsgesellschaften muss zusätzlich dass Ergebnis, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, in die Anlage AUS (”Ausländische Einkünfte und Steuern”), Zeile 42 (”Einkünfte i.S.d. §32 b EStG”) eingetragen werden.

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