Schiffsfonds und Erbschaft
Schiffsfonds sind nicht nur aufgrund der niedrigen Tonnagesteuer eine interessante Geldanlage, sondern bei Thema Schenken und Vererben steuerlich interessant. Pro Jahr kassiert der Staat in Deutschland ungefähr drei Mrd. EUR Erbschaftssteuer ein. Die Tendenz ist steigend. In vielen Fällen kann durch das Verschenken oder das Vererben von Schiffsfonds jedoch eine allzu hohe Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer vermieden werden. In einzelnen Fällen ist sogar eine komplette Ersparnis der Steuer möglich. Jedoch sind nicht alle Arten der Schiffsbeteiligung steuerrechtlich privilegiert. Daher ist die in Frage kommende Schiffsbeteiligung auf diese Kriterien sorgfältig zu prüfen.
Der Hintergrund der günstigen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtlichen Situation bei Schiffsbeteiligungen ist der folgende: Um den Unternehmensbestand in Deutschland zu sichern, wird Betriebsvermögen bei Vererbung oder Schenkung steuerlich privilegiert. Dazu gehören ein Bewertungsabschlag und ein Freibetrag. Da die meisten Schiffsfonds auch Unternehmen in diesem steuerrechtlichen Sinne sind, gilt die Regelung auch für diese Schiffsbeteiligungen.
Daher kann man mit dem Erwerb von Schiffsfonds von der steuerlichen Begünstigung des Betriebsvermögens profitieren. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen wird neben dem persönlichen Steuerfreibetrag (beispielsweise 205000 EUR in der Steuerklasse I) ein weiterer Steuerfreibetrag in Höhe von 225000 EUR gewährt. Vom reduzierten Wert wird ein weitere Bewertungsabschlag in Höhe von 35 Prozent abgezogen.
Das ist aber noch nicht alles! Des öfteren kommt noch ein niedriger Buchwert bei Schiffbeteiligungen hinzu. Nach den Paragraphen 98a, 109 BewG ist der auf den Kapitalanleger entfallende anteilige Steuerbilanzwert der Schiffsbeteiligung die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Dadurch werden stille Reserven nicht von der Besteuerung erfasst. Jedoch liegt der Buchwert des Schiffes meist deutlich unter dessen Verkehrswert. Das kommt daher, dass das Schiff degressiv abgeschrieben wird. Wenn zudem noch große Teile der Einlage frühzeitig wieder an die Kapitalanleger ausgeschüttet wurden, kann es durch den niedrigen Buchwert des Schiffs sogar zu einem negativen Steuerbilanzwert der Schiffsbeteiligung kommen. Das heißt es entsteht ein negatives Kapitalkonto. Mit diesem negativen Kapitalkonto kann weiteres Vermögen verschenkt werden, um saldiert unter den Freibeträgen zu bleiben (Stichwort Huckepackschenkung).
Bei Vererbung oder Verschenkung von Schiffsbeteiligungen hat man also drei zusätzliche Vorteile: Den niedrigen Buchwert, einen weiteren Freibetrag und den Bewertungsabschlag. In der
Kombination können diese Privilegien manchmal die komplette Erbschafts- oder Schenkungssteuer ersparen.
Wie zu Anfang bereits erwähnt kommt es aber auf die Art der Schiffsbeteiligung an, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Begünstigung tatsächlich möglich ist. Hier gibt es einige Fallstricke, die umgangen werden müssen. Daher sollte vor der Anlage ein Beratungsgespräch mit einem auf Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwalt geführt werden.
Der Anwalt sollte überprüfen ob die Schiffsbeteiligung der richtigen Rechtsform unterliegt. Bei
Beteiligung an Aktiengesellschaften müssen z. B. mindestens 20 Prozent der Aktien der Gesellschaft erworben werden. Außerdem muss überprüft werden, ob die notwendige Haltefrist (5 Jahre) von den Erben bzw. Beschenkten eingehalten werden kann. Zuletzt sollte aich die neueste Rechsprechung und die Entwicklung in der Gesetzgebung auf Veränderungen geprüft werden, da die Politik bemüht ist, das Schlupfloch zu stopfen.

