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Schock für die Kreditinstitute

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Die Kreditinstitute haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine schwere Niederlage erlitten. Nach dem BGH-Urteil müssen die Banken künftig ihre Provisionen offenlegen, die sie für den Vertrieb von Wertpapieren erhalten. Damit wird die bisherige Beratungspraxis komplett auf den Kopf gestellt. Dies ist ein Schock für die Kreditwirtschaft.

Nach dem Urteil müssen Banken ihre Beratungsgespräche ab sofort ändern. Das Urteil vom Bundesgerichtshof wurde am Montag bekannt. Legen die Kreditinstitute ihre Provision, die sie bei der Vermittlung eines Anlageprodukts verdienen, nicht offen, dann können Kunden einen Anspruch auf Schadensersatz erlangen. Erstritten hat das Urteil der Tübinger Anwalt Andreas Tilp.

In dem Fall mit dem sich der BGH beschäftigte hatte eine Bank einer Kundin Aktienfonds empfohlen, die zum eigenen Konzern gehörten. Die Anlegerin wurde nur darüber aufgeklärt, dass sie die Ausgabeaufschläge zwischen 3 Prozent und 5 Prozent zahlen müsste. Verschwiegen wurden allerdings die Kickback-Provisionen, die der Bank aus den laufenden Verwaltungsgebühren vergütet wurden. Nachdem große Kursverluste eintraten verlangte die Anlegerin ihren Einsatz gegen die Rückgabe der Fondsanteile zurück. Der Bundesgerichtshof gab der Anlegerin recht.

Die Bank ist verpflichtet die Anleger darauf hinzuweisen, welche Rückvergütungen sie von den Fondsgesellschaften erhalte. So entschieden die Karlsruher Richter. Erst dadurch, dass der Kunde über den Interessenkonflikt zwischen Provision und guter Beratung aufgeklärt ist, ist er in der Lage das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, so das Urteil (AZ: XI ZR 56/05). Nach Ansicht von Tilp wirkt sich der Richterspruch nicht nur bei der Vermittlung von Fondsanteilen aus.

Schadenersatzregelung ist unklar

“Das Urteil betrifft Kapitalanlagen aller Art und erfasst frühere wie zukünftige Fälle”, sagt der Jurist. Seiner Ansicht nach geht es auch über die Vorgaben einer EU-Richtlinie (Mifid) hinaus, die von November an in Deutschland für mehr Transparenz bei der Bankberatung sorgen soll.

“Die geplanten Vorschriften gelten nur für die Zukunft, während das Urteil schon jetzt von den Banken bessere Informationen verlangt.” Zudem sei “völlig offen, ob sie dem Anleger Schadensersatz gewähren, wie es der BGH jetzt getan hat”.

Anwalt Tilp geht davon aus, dass das Urteil nicht nur für Wertpapiere und Derivate gilt, sondern dass auch Steuersparmodelle wie z. B. Schiffsbeteiligungen betroffen sind. Nach seiner Ansicht stehen bei fast allen Beratungen durch Banken Kickback-Zahlungen im Hintergrund.

Experten bestätigen, dass Kickback-Zahlungen in der Praxis gängig sind. Welche Auswirkungen das BGH-Urteil auf diese Praxis hat ist bisher noch nicht klar. Die Kreditwirtschaft wurde vom Urteil scheinbar überrascht und ist sich noch nicht im Klaren, was zukünftig zu tun ist.

Nach der Urteilsbegründung des BGH können grundsätzlich nur Geschäfte rückabgewickelt werden, bei denen Rückvergütungen verschwiegen wurden. Ob Anleger andere Wertpapieraufträge bei einer Bank rückgängig machen können, hängt immer davon ab, ob der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Geschäftskontakt abgebrochen hätte. Die Beweislast liegt hier beim Kunden.

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