Was ist Partenreederei?
Partenreederei ist eine besondere Form der seerechtlichen Organisation im deutschen bzw. österreichischen Seehandelsrechts. Sie ist in Paragraph 489 Handelsgesetzbuch geregelt. Außer der Partenreederei kennt das HGB gar keine weitere Form der Reederei. Partenreederei liegt vor, wenn mehrere Personen ein Seeschiff, das ihnen gemeinschaftlich gehört, auf gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch die Seeschifffahrt verwenden. Das Eigentum am Schiff wird in Anteilen, den so genannten Schiffsparten, auf die Eigentümer verteilt. Die Organisationsform der Partenreederei kann immer nur einziges Seeschiff besitzen. Sind Miteigentümer einer Partenreederei auch Miteigentümer eines weiteren Seeschiffes, dann besteht dann eine weitere Partenreederei. Die Miteigentümer einer Partenreederei haften persönlich mit ihrem gesamtenVermögen. Jeder Eigentümer ist zur Geschäftsführung berechtigt, jedoch wird meist eine so genannter Korrespondentreeder bestimmt, der die Geschäftsführung ausübt. Dem Korrespondenreeder wird das Schiff vom eigentlichen Schiffseigner zur Bereederung vertraglich übertragen. Er erhält die Befugniss, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei üblicherweise mit sich bringt. Ein Partenreeder gilt stets als Unternehmer.
Aus der Definition der Partenreederei im HGB ergibt sich, dass die meisten als Reederei firmierenden Unternehmen mit der Definition der Partenreederei gemäß Handelsgesetzbuch § 489 nichts zu tun haben. So genannte Reedereien werden heute fast immer in der Form von Handelsgesellschaften geführt. Meist sind das Aktiengesellschaften oder GmbH & Co KG’s. Diese bezeichnen sich dann als Beschreibung ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Reederei. Damit ist aber nicht die Partenreederei im Sinne von § 489 HGB gemeint. Diese ist im heutigen Gesellschaftsrecht eine eher unbekannte Gesellschaftsform, die ihre Ursprünge im römischen Recht hatte. Es ist rechtlich umstritten, ob es sich bei der stillen Reederei um einen Fall der Partenreederei handelt, oder ob diese eine Sonderform einer stillen Gesellschaft darstellt.
Eine Partenreederei ist im wesentlichen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
- Eine Partenreederei kann einzig und alleine zum Zweck des Erwerbs durch Seefahrt begründet und geführt werden (Gesellschaftszweck).
- An der Gesellschaft müssen zwingend mehrere Personen (Personenmehrheit) beteiligt sein. Kommt es durch Ausscheiden von Gesellschaft dazu, dass nur noch ein Mitglied der Gesellschaft übrig ist, hört die Gesellschaft auf als solche zu existieren. Der einzelne Gesellschafter ist somit Alleinreeder im Sinne von § 484 Handelsgesetzbuch.
- Die Gesellschaft besteht durch den gemeinschaftlichen Besitz eines Schiffes. Es gibt keine Partenreederei, die kein Schiff besitzt, und eine Partenreederei kann auch kein weiteres Schiff hinzuerwerben. Um ein weiteres Schiff zu erwerben müsste eine weitere Partenreederei gegründet werden. Der Verlust des Schiffes der Partenreederei führt umgekehrt zur Beendigung der Gesellschaft (Bindung an das Schiff).
- Die Partenreederei wird heute rechtlich als Gesamthandsgemeinschaft angesehen. D.h., die Partenreederei kann auch selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Partenreederei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, auch wenn sie keine juristische Person ist.
- Die Vertretung (Außenverhältnis) bei der Partenreederei erfolgt durch den Korrespondenzreeder. Nach Paragraph 492 HGB wird dieser durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bestimmt. Die Haftung bei der Partenreederei ist nach dem Paragraph 507 HGB geregelt. Gesellschafter haften als Teilschuldner. D. h. ihre Haftung ist auf die Höhe ihres Anteils an der Gesellschaft beschränkt.
- Im Innenverhältnis der Partenreederei stehen sich die Gesellschafter als Inhaber eines als Schiffsparte bezeichneten Gesellschaftsanteils gegenüber. Ein Gesellschafter kann über seinen Gesellschaftsanteil frei verfügen und den Geschäftsanteil auch veräußern. Der Verkauf des Schiffes setzt jedoch die Zustimmung aller Gesellschafter voraus.

